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Allgemeine Auftragsbedingungen

Beratungsleistungen

G. Englmayer, Zoll und Consulting Swiss GmbH

Grenzstrasse 24

CH-9430 St. Margrethen

1. Anwendungsbereich

1.1 Diese Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten, die im Zuge eines zwischen G. Englmayer, Zoll und Consulting Swiss GmbH (im Folgenden „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber bestehenden Auftragsverhältnisses über Beratungsleistungen im Bereich des Zolles vorgenommen werden. 

1.2 Als „Beratungsleistungen im Bereich des Zolles“ gelten insbesondere Beratungen im Bereich Zollgrundlagen und Zollverfahren, Zolltarif, Zollwert, Warenursprung und Zollpräferenzen, Begleitung von Zollbetriebsprüfungen, Intrastat, AEO (Authorised Economic Operator), Zollaudit, Grundlagen zur Exportkontrolle und Beschränkungen im Warenverkehr und die Unterstützung bei der Implementierung und Anpassung von Zollsoftware.

1.3 Diese Auftragsbedingungen gelten ausschließlich für Aufträge, bei denen die Auftragserteilung zum Betrieb des Unternehmens des Auftraggebers gehört.

2. Auftragserteilung und Leistungsgegenstand

2.1 Angebote des Auftragnehmers (Beratungsleistungs-Vertrag) an den Auftraggeber gelten als Aufforderung zur Annahme des Angebotes. Sie bedürfen der Schriftform. E-Mail oder ein vergleichbares Kommunikationsmittel sind der Schriftform gleichzuhalten.

2.2 Der Auftraggeber hat das Angebot des Auftragnehmers binnen einer Frist von 14 Tagen (Bindungsfrist) schriftlich oder mittels E-Mail bzw. einem vergleichbaren Kommunikationsmittel zu bestätigen, widrigenfalls gilt das Angebot als nicht angenommen. Änderungen des Auftraggebers an einem Angebot des Auftragnehmers gelten als Aufforderung zur Annahme der Änderungen bzw. des (neuen) Angebotes.

2.3 Der Auftragnehmer hat ein Angebot des Auftraggebers schriftlich oder mittels E-Mail bzw. einem vergleichbaren Kommunikationsmittel zu bestätigen, widrigenfalls gilt das Angebot als nicht angenommen. Änderungen des Auftragnehmers am Angebot des Auftraggebers gelten wiederum als Aufforderung zur Annahme des (neuen) Angebotes (siehe Punkt 2.2).

2.4 Inhalt und Umfang eines Auftrages („Leistungsgegenstand“) ergeben sich ausschließlich aus den schriftlich oder mittels E-Mail bzw. vergleichbarem Kommunikationsmittel erstellten Angeboten.

3. Informations-, Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Auftraggebers; Vollständigkeitserklärung

3.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer – auch ohne entsprechende Aufforderung – sämtliche für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen termingerecht oder (in Ermangelung eines vereinbarten Termins) rechtzeitig in geeigneter Form vorgelegt werden. Der Auftraggeber sorgt weiters dafür, dass der Auftragnehmer von sämtlichen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird, die für die Ausführung des Auftrages bedeutsam sind oder sein können. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragsnehmers bekannt werden.

3.2 Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der an den Auftragnehmer weitergegebenen Informationen und Auskünfte verantwortlich. Wenn der Auftraggeber Grund zur Annahme hat, dass der Auftragnehmer nicht über alle relevanten Informationen verfügt oder einzelne Sachverhaltselemente missverstanden hat, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer darüber umgehend zu informieren, damit die Leistungen vereinbarungsgemäß ausgeführt werden können. Ein allfälliger Mehraufwand geht zu Lasten des Auftraggebers.

3.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, von der Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm vom Auftraggeber erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen auszugehen und diese dem Auftrag zu Grunde zu legen.

4. Geheimhaltung

4.1 Auftraggeber und Auftragnehmer sind zur Geheimhaltung der geheimhaltungsbedürftigen Informationen und Daten, die ihnen im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis bekannt werden, verpflichtet. Ausnahmsweise gilt die Geheimhaltungspflicht nicht, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer von dieser Pflicht entbindet oder der Geheimhaltung gesetzliche Pflichten entgegenstehen.

4.2 Als geheimhaltungsbedürftige Informationen und Daten gelten insbesondere das gesamte technische und wirtschaftliche Wissen, sämtliche Kenntnisse und Unterlagen über Konstruktion, Materialherstellung und -beschaffenheit, Fertigung, Fertigungsverfahren, Anwendungstechnik einschließlich des technischen Know-hows sowie alle weiteren Informationen einschließlich Preis- und Zahlungskonditionen von Produkten des Auftraggebers, welche dem Auftraggeber oder Auftragnehmer beim und im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis schriftlich, mündlich oder in anderer Form offengelegt werden.

4.3 Auftraggeber und Auftragnehmer bewahren insbesondere auch Stillschweigen über die Honorarkonditionen des Auftrages.

4.4 Vom Auftraggeber oder Auftragnehmer stammende oder übermittelte Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Auftragserfüllung benutzt werden. Die Übermittlung der erforderlichen Unterlagen an das Zollamt ist davon ausdrücklich erfasst. Insbesondere sind Auftraggeber und Auftragnehmer nicht berechtigt, die vom Auftragnehmer bzw. Auftraggeber stammenden Kenntnisse ohne dessen ausdrückliche Zustimmung Dritten, in welcher Weise auch immer, zur Verfügung zu stellen und/oder sonst zu verwerten.

4.5 Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich, sämtliche Arbeitsergebnisse und sämtliche im Rahmen des Auftragsverhältnisses erlangten Informationen geheim zu halten. Von dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Dokumente und Vorlagen, wie z.B. Zollhandbuch, Arbeitsrichtlinien, Checklisten, dienen ausschließlich der innerbetrieblichen Verwendung beim Auftraggeber und dürfen nicht anderweitig vervielfältigt, verbreitet, feilgeboten oder in sonstiger Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht oder verwertet werden. Eine Weitergabe an Dritte darf nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers erfolgen.

4.6 Die gegenständlichen Geheimhaltungsverpflichtungen gelten solange und soweit die Informationen nicht auf andere Weise allgemein bekannt geworden sind oder schriftlich auf die Geheimhaltung verzichtet wurde. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht nach Beendigung des Auftragsverhältnisses im bisherigen Umfang zeitlich unbegrenzt weiter. Bei Zweifeln des Auftraggebers oder Auftragnehmers über die Zugehörigkeit einer Information oder Wahrnehmung zu Geschäftsgeheimnissen besteht eine gegenseitige Konsultationspflicht.

4.7 Soweit es zur Verfolgung von Ansprüchen des Auftragnehmers (insbesondere auf Honorar) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Auftragnehmer (insbesondere von Schadenersatzansprüchen, auch von Dritten) notwendig ist, ist der Auftragnehmer von seiner Geheimhaltungspflicht entbunden.

4.8 Nicht als „Dritte“ im Sinne dieser Auftragsbedingungen gelten Mutter-, Töchter- oder Schwestergesellschaften des Auftraggebers oder Auftragnehmers und dürfen diesen auch sämtliche Unterlagen übermittelt, ausgehändigt sowie deren Inhalt zur Kenntnis gebracht werden.

4.9 Für den Fall der Verletzung der gegenständlichen Geheimhaltungsverpflichtungen hat der pflichtwidrig handelnde Auftraggeber oder Auftragnehmer der anderen Vertragspartei eine Konventionalstrafe in der Höhe von CHF 15'000.00 (in Worten: Schweizerfranken fünfzehntausend) zu bezahlen; vorbehalten bleibt die Geltendmachung weiteren Schadens. Zudem berechtigen allfällige Verstöße gegen die Geheimhaltungsvereinbarung zur Auftragsauflösung aus wichtigem Grund (Punkt 9.4.; 9.5.). Die Bezahlung der Konventionalstrafe bedeutet nicht, dass die verletzte Partei auf ihre Rechte aus den allgemeinen Auftragsbedingungen und dem Beratungsleistungs-Vertrag verzichtet.

5. Datenschutz

5.1 Der Auftragnehmer gilt als datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne der Datenschutzgesetzes (DSG) hinsichtlich aller im Rahmen des Auftrages verarbeiteten personenbezogenen Daten. Der Auftragnehmer darf daher ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen des Auftragsverhältnisses nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeiten.

5.2 Im Übrigen ist hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) und der VDSG eine Datenschutzerklärung des Auftragnehmers unter zoll-englmayer.ch zu finden, welche einen integrativen Bestandteil des Auftragsverhältnisses darstellt.

6. Abrechnung und Honorar

6.1 Der Auftragnehmer rechnet – sofern im Angebotsschreiben nicht Abweichendes vereinbart wird – die Dienst- und Beratungszeit nach Stundensätzen ab.

6.2 Als „Dienst- und Beratungszeit“ gilt diejenige Zeit, die vom Auftragnehmer für die Erfüllung des Auftrages aufgewendet wird (insbesondere Zeit für Aktenstudium, für die Entwicklung von Problemlösungen, für die Erstellung von Berichten, Gutachten u.ä. sowie Anwesenheitszeiten beim Auftraggeber und Wegzeiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer) im tatsächlich angefallenen und angemessenen Umfang.

6.3 Die Höhe des Stundensatzes ergibt sich aus dem Beratungsleistungsvertrag.

6.4 Die kleinste verrechenbare Zeiteinheit beträgt 15 Minuten, wobei pro angefangene 15 Minuten diese voll abgerechnet werden (Abrechnung im Viertelstundentakt).

6.5 Anwesenheits- und Wegzeiten werden mit den vereinbarten Stundensätzen abgerechnet.

6.6 Zusätzlich zum Zeitaufwand (gemäß Punkt 6.2) sind sonstige Kosten und Auslagen abrechenbar.

6.7 Sämtliche Kosten und Auslagen verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit und sofern sie jeweils anfällt.

6.8 Zahlungen des Auftraggebers sind immer auf die älteste Schuld anzurechnen, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.

6.9 Der Auftragnehmer bedient sich zur Erfüllung eines Auftrages nur nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber externer Berater.

6.10 Kosten für externe Berater werden gesondert, in Höhe der Kosten laut Honorarnote des externen Beraters, an den Auftraggeber weiterverrechnet. Der Auftragnehmer übermittelt dem Auftraggeber hierbei eine Kopie der Honorarnote des externen Beraters.

6.11 Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Auftragnehmer das genaue Ausmaß der zur Auftragserfüllung notwendigen Tätigkeiten von Natur aus im Vorhinein nicht verlässlich beurteilen kann. Eine nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars gilt daher als unverbindlich.

6.12 Der Auftragnehmer hat bei Unterbleiben der Ausführung des Auftrages Anspruch auf das vereinbarte Entgelt (Honorar), wenn der Auftragnehmer zur Leistung bereit war und durch Umstände, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind, an der Ausführung gehindert war. Ein Mitverschulden des Auftragnehmers bleibt außer Betracht. Der Auftragnehmer braucht sich nicht anrechnen lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und der Arbeitskraft seiner Mitarbeiter erwirbt oder zu erwerben unterlässt.

6.13 Bei Beendigung eines Dauerauftrages (befristeter oder unbefristeter Auftrag über, wenn auch nicht ausschließlich, die Erbringung wiederholter Einzelleistungen, auch mit Pauschalvergütung) hat der Auftragnehmer Anspruch auf das vereinbarte Entgelt (Honorar) gemäß dem erbrachten Leistungsstand. Vereinbarte Pauschalhonorare sind gegebenenfalls zu aliquotieren.

6.14 Wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten (Punkt 3) verletzt, so ist der Auftragnehmer auch berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen samt der Erklärung, dass nach fruchtlosem Verstreichen der Frist der Auftrag als aufgehoben gelte. Bereits erbrachte Leistungen werden durch die Aufhebung des Vertrages sofort zur Abrechnung gebracht.

6.15 Der Auftragnehmer darf Vorschüsse verlangen und seine (fortgesetzte) Tätigkeit von der Zahlung dieser Vorschüsse abhängig machen.

6.16 Der Auftragnehmer darf bei Daueraufträgen die Erbringung weiterer Leistungen bis zur Bezahlung früherer Leistungen (sowie allfälliger Vorschüsse) verweigern. Dies gilt sinngemäß bei Erbringung von Teilleistungen und offener Teilhonorierung.

6.17 Der Auftraggeber darf gegen Forderungen des Auftragnehmers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

7. Rechnungslegung

7.1 Die Rechnungslegung erfolgt binnen angemessener Frist ab Erfüllung des Auftrages (Endabrechnung). Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber quartalsmäßig, Rechnungen zu stellen und Vorschüsse zu verlangen (Zwischenabrechnungen).

7.2 Die in Rechnung gestellten Beträge sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum (Fixtermin) und ohne Abzug zu zahlen.

7.3 Für Entgeltzahlungen, die später als 14 Tage nach Fälligkeit geleistet werden, können Verzugszinsen verrechnet werden. Bei Zahlungsverzug beträgt der Zinssatz 5 %. Dem Auftragnehmer ist darüber hinaus der tatsächlich entstandene Schaden zu ersetzen.

7.4 Wir die Rechnung nicht binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum beanstandet, so gilt sie als anerkannt.

8. Haftung

8.1 Der Auftragnehmer haftet im Rahmen des vereinbarten Leistungsgegenstandes für Pflichtverletzungen gemäss den gesetzlichen Regelungen sowie nach Maßgabe der folgenden Absätze:

8.1.1 Eine Haftung für leichte und mittlere Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

8.1.2 Im Falle von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist die Haftung vom Auftragnehmer auf den Betrag von CHF 10'000.00 beschränkt, wobei die Beweislast für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz dem Auftraggeber obliegt.

8.1.3 Eine Haftung für Hilfspersonen wird vollumfänglich ausgeschlossen.

8.2 Wurden dem Auftragnehmer unrichtige oder unvollständige Informationen weitergegeben und kam es in weiterer Folge zu mangelhaften Leistungen durch den Auftragnehmer, kann dadurch keine Haftung für den Auftragnehmer entstehen.

9. Beendigung des Auftragsverhältnisses

9.1 Ein Auftrag erlischt mit Beendigung und Abrechnung der Leistung durch den Auftragnehmer.

9.2 Die Erklärung der Beendigung eines unbefristeten Auftragsverhältnisses hat schriftlich zu erfolgen.

9.3 Ein unbefristetes Auftragsverhältnis kann vom Auftraggeber oder Auftragnehmer zum Ende eines Monates ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden (ordentliche Kündigung).

9.4 Unabhängig von Punkt 9.3 kann ein Auftragsverhältnis vom Auftraggeber oder Auftragnehmer jederzeit und mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund beendet werden (außerordentliche Kündigung). Die Beendigung darf jedoch nicht zu Unzeit erfolgen (Art. 404 OR) und die Gründe sind dem anderen Teil binnen einer Woche schriftlich mitzuteilen.

9.5 Ein wichtiger Grund im Sinne von Punkt 9.4 ist für den Auftragnehmer insbesondere dann gegeben, wenn der Auftraggeber Punkt 3 verletzt oder sonst seine wesentlichen Pflichten aus dem Auftragsverhältnis verletzt.

9.6 Auftraggeber und Auftragnehmer haben ab Erklärung der Kündigung bis zum Ende des Auftragsverhältnisses weiterhin sämtliche ihrer Pflichten zu erfüllen, es sei denn, dies ist durch das Verhalten des anderen Teiles (siehe insbesondere Punkt 3) oder aus einem anderen wichtigen und berechtigten Grund nicht möglich.

9.7 Der Auftragnehmer hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses und auf Aufforderung des Auftraggebers sämtliche Materialien (Unterlagen, Datenträger), die ihm der Auftraggeber zur Erfüllung des Auftrages zur Verfügung gestellt hat, an den Auftraggeber oder an einen vom Auftraggeber bekannt gemachten Dritten zu übergeben. Der Auftragnehmer darf von den Materialien Kopien anfertigen und aufbewahren, soweit dies zur ordnungsgemäßen Dokumentation seiner Leistungen (insbesondere zur Verfolgung von Ansprüchen gegen den Auftraggeber) erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

9.8 Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Ausfolgung von (internen) Arbeitspapieren und ähnlichen Unterlagen, die der Auftragnehmer im Rahmen der Auftragserfüllung erstellt hat.

10. Abwerbung

Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich während der Dauer des Auftragsverhältnisses keine Mitarbeiter des Auftragnehmers bzw. Auftraggebers anzustellen oder Dienstleistungen von Mitarbeitern des Auftragnehmers bzw. Auftraggebers in Anspruch zu nehmen (Abwerbungsverbot). Für den Fall der Verletzung des Abwerbeverbots hat der pflichtwidrig handelnde Auftraggeber oder Auftragnehmer der anderen Vertragspartei eine Konventionalstrafe in der Höhe von CHF 15'000.00 (in Worten: Schweizerfranken fünfzehntausend) zu bezahlen; vorbehalten bleibt die Geltendmachung weiteren Schadens. Die Bezahlung der Konventionalstrafe bedeutet nicht, dass die verletzte Partei auf ihre Rechte aus den allgemeinen Auftragsbedingungen und dem Beratungsleistungs-Vertrag verzichtet.

 

11. Schlussbestimmungen

11.1 Abweichende Bestimmungen im Beratungsleistungsvertrag gehen diesen Auftragsbedingungen vor.

11.2 Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

11.3 Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer dieser Auftragsbedingungen lässt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Ergebnis weitestgehend ähnliche Bestimmung zu ersetzen.

11.4 Für das Auftragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich materielles schweizerisches Recht unter Ausschluss des nationalen Verweisungsrechts und des UN-Kaufrechtes.

11.5 Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

11.6 Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, wozu auch Streitigkeiten über die Gültigkeit von Vereinbarungen zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz des Auftragnehmers vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht.

Stand Juni 2021